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„Die Lösung ist immer einfach, man muss sie nur finden.“
Alexander Solschenizyn
russischer Schriftsteller
Was sind
Erfindungen, was kann geschützt werden?
Unter Erfindungen
werden technische Neuerungen verstanden. Das heißt, dass der Erfinder mit
der Erfindung eine neue Lösung für ein technisches Problem bieten kann.
Das kann z. B. ein Gerät oder ein Verfahren sein.
Im Gegensatz dazu sind Entdeckungen zwar ebenfalls neu, betreffen aber z.
B. Naturkonstanten, Planeten, chemische Elemente, physikalische Gesetze
etc.
Entdeckungen sind nicht als Patent oder Gebrauchsmuster zu schützen.
Erfindungen können prinzipiell geschützt werden, wenn sie gegenüber dem
Stand der Technik neu sind. Um das zu klären, ist in der Regel eine
Recherche notwendig.
Außerdem müssen patentierbare Erfindungen gewerblich nutzbar sein.
Mit dem Gebrauchsmuster kann jede neue technische Lösung in Deutschland
über einen Zeitraum von 10 Jahren geschützt werden. Ein Gebrauchsmuster
wird beim Patentamt „ungeprüft“ eingetragen. Die einzureichenden
Unterlagen entsprechen weitgehend denen einer Patentanmeldung. Es sind
Gebühren zu entrichten.
Als Patent lassen sich Erfindungen schützen, wenn sie neben der Neuheit
auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Das heißt, sie dürfen dem
Stand der Technik nicht naheliegen – dem Durchschnittsfachmann praktisch
„nicht von der Hand“ gehen. Davon muss das Patentamt in der Regel
überzeugt werden. Als bekannter Stand der Technik gelten neben
Patentanmeldungen Veröffentlichungen in Fachzeitschriften, auf Kongressen
oder in Prospekten - selbstverständlich auch in den eigenen.
Ein Patent muss beim Patentamt beantragt werden. Dazu gibt es dort ein
Antragsformular. Zu einer Patentanmeldung gehört eine technische
Beschreibung, in der auch auf den bekannten Stand der Technik eingegangen
wird. Zudem werden Aufbau und Vorteile der eigenen Erfindung beschrieben
und durch zeichnerische Darstellungen ergänzt. Für welche Merkmale der
Erfindung konkret Schutz gewährt werden soll, wird in den Patentansprüchen
festgehalten. Diese Unterlagen müssen mit der Erfinderbenennung (Formular)
und einer Zusammenfassung in 3-facher Ausführung beim Deutschen Patent-
und Markenamt bzw. beim Europäischen Patentamt eingereicht werden. Auch
Anmeldungen auf elektronischem Weg sind möglich. Man kann - muss es aber
nicht - sich zur Anmeldung an einen Patentanwalt wenden. Wenn man
allerdings mit Patentanmeldungen noch keine Erfahrungen hat und das Patent
auch einen wirklich guten Schutz bieten soll, ist es ratsam sich an einen
Patentanwalt zu wenden.
Mit der Patentanmeldung kann ein gebührenpflichtiger Prüfungsantrag
gestellt werden.
Der Prüfer des Patentamtes prüft die Patentanmeldung darauf, ob die
Voraussetzungen für eine Patenterteilung (Neuheit, erfinderischer Schritt,
gewerbliche Nutzbarkeit) vorliegen. Dazu erstellt er einen Prüfbescheid,
auf den man mit einer Erwiderung reagieren kann.
Nach 18 Monaten wird die Patentanmeldung vom Patentamt veröffentlicht.
Für ein Patent besteht ein Schutz über maximal 20 Jahre. Allerdings müssen
dazu ab dem dritten Jahr Jahresgebühren entrichtet werden.
Ein Patent sichert sozusagen das Monopol in den angemeldeten Ländern auf
die Nutzung der Erfindung. Es verbietet anderen die Herstellung, das
Anbieten, den Verkauf und das Anwenden der betreffenden Produkte oder
Verfahren.
Wichtig für Angestellte ist, dass sie ihre Erfindung zuerst dem
Arbeitgeber anbieten müssen.
Wenn der Arbeitgeber die Erfindung annimmt, muss er auch die Kosten
(Patentanmeldung) tragen, wenn er ablehnt, ist die Erfindung „frei“ und
kann vom Erfinder genutzt werden.
Haftungsausschluss:
Für die gemachten Angaben wird keine Haftung übernommen. Bitte wenden sie
sich für umfassende und aktuelle Informationen an einen Patentanwalt.
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